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Statuten - Gegründet 1938


Die vorliegenden Statuten wurden am 02. Februar 2008 in Brüttelen genehmigt.



Bezeichnungen der Abkürzungen

VSSV Verband Schweizerischer Schützenveteranen
BSSV Bernischer Schiesssportverband
VBSV Verband Bernischer Schützenveteranen
SLSV Seeländischer Schützenverband
SVBS Schützenveteranen Bern-Seeland
USS Unfallversicherung Schweizerischer Schützenverein




Statuten

Einleitung Die männliche Form gilt sinngemäss auch für die weiblichen Mitglieder.



Name, Sitz und Zweck

Art. 1

Name Die unter dem Namen Schützenveteranen Bern-Seeland (nachfolgend SVBS genannt) zu einem selbständigen Landesteil zusammengeschlossenen Schützenveteranen der heutigen Aemter Aarberg, Biel, Büren, Erlach, Laupen und Nidau bilden einen politisch und konfessionell neutralen Verein im Sinne von Artikel 60 ff ZGB.
Der SVBS ist dem Verband Bernischer Schützenveteranen (VBSV) angeschlossen.



Art. 2

Sitz Rechtssitz ist der Wohnort des Präsidenten.



Art. 3

Zweck Die Schützenveteranen Bern-Seeland, bezwecken:

● die in das Veteranenalter tretenden Schützen im Landesteil Seeland zu vereinen;
● den Mitgliedern Gelegenheit zu bieten Kameradschaft und vaterländische Gesinnung zu pflegen, die aktive Schiesstätigkeit zu fördern und bis ins hohe Alter zu erhalten sowie für das freiwillige sportliche Schiessen einzustehen.
● Das Veteranenwesen im Seeland zu organisieren, zu leiten und zu fördern, in Verbindung mit den anderen Landesteilen des Kantons Bern und dem VBSV, im Sinne des VSSV.



Mitgliedschaft

Art. 4

Mitglieder Mitglieder können alle in bürgerlichen Ehren und Rechten stehende Schweizerbürger werden. Für einen Beitritt muss der Schütze im laufenden Vereinsjahr mindestens 60 Jahre alt werden.
Ausländische Staatsangehörige können aufgenommen werden, sofern sie Aktivmitglieder eines schweizerischen Schützenvereins sind und sie die gesetzlichen Bestimmungen erfüllen.
Wohnsitzwechsel Bei Wohnsitzwechsel aus dem Gebiet des Landesteils Seeland kann die Mitgliedschaft beibehalten werden. Doppelmitgliedschaft ist gestattet.



Art. 5

Meldepflicht der Sektionen Die Sektionen des Seeländischen Schützenverbandes sind verpflichtet, ihre Aktivmitglieder, die das Veteranenalter erreichen, dem Kantonalverband (VBSV) zu melden. Der VBSV leitet die Anmeldungen an den Landesteil SVBS weiter.
Zahlung des ersten Jahresbeitrages Die anmeldende Schützengesellschaft/Sektion ist verpflichtet, für die neuen Veteranen den erstmaligen Jahresbeitrag sowie die Kosten für das obligatorische Veteranenabzeichen an den VBSV zu entrichten (Art. 6 der Statuten VBSV).
Die Jahresbeiträge der Folgejahre werden von den Veteranen direkt eingefordert.



Art. 6

Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, durch Tod, Streichung infolge Nichterfüllen der finanziellen Verpflichtung oder infolge Ausschluss aufgrund unwürdigen Verhaltens.
Streichung Mitglieder, die nach zweimaliger wirkungsloser Mahnung den Jahresbeitrag nicht bezahlen, verlieren die Mitgliedschaft.
Gestrichene Mitglieder können bei Nachzahlung des Jahresbeitrages wieder aufgenommen werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen Art. 7 dieser Statuten.



Art. 7

Ehrenveteranen Veteranen, welche das 80. Lebensjahr erreichen und ununterbrochen während mindestens zehn Jahren unmittelbar vor der Ernennung dem VSSV-Verband angehört haben, werden zu Ehrenveteranen ernannt.
Ehrenveteranen geniessen die gleichen Rechte und Pflichten wie die andern Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
Verbot der Nachzahlung Die Ehrung darf nicht durch Nachzahlung von Jahresbeiträgen erworben werden.



Art. 8

Ehrenmitglieder Mitglieder, die sich um das Veteranenwesen im Seeland besonders verdient gemacht haben, können von der Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder geniessen die gleichen Rechte und Pflichten wie die andern Mitglieder. Sie sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
Für ausserordentliche Leistungen können Präsidenten zu Ehrenpräsidenten ernannt werden.



Organisation

Art. 9

Organe Die Organe des Landesteils Bern-Seeland (SVBS) sind:

● die Hauptversammlung
● der Vorstand
● die Rechnungsrevisoren



Hauptversammlung

Art. 10

Hauptversammlung Einberufung Die Hauptversammlung findet normalerweise einmal pro Jahr, in der Regel im Frühjahr statt und ist die oberste Instanz der SVBS. Sie wird vom Vorstand einberufen und ist mindestens drei Wochen vor der Durchführung unter Bekanntgabe der Traktanden und des Jahresberichtes (beinhaltend den Bericht des Präsidenten sowie die Rechnung und das Budget) anzusetzen.

Es können nur über traktandierte Geschäfte Beschlüsse gefasst werden, ausser über den Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Hauptversammlung.
Ausserordentliche Hauptversammlung Eine ausserordentliche Hauptversammlung kann durch den Vorstand einberufen werden, oder auf schriftliches Begehren von mindestens 50 Mitgliedern. Im letzteren Fall hat der Vorstand die ausserordentliche Hauptversammlung innerhalb von drei Monaten einzuberufen.



Art. 11

Aufgaben Der Hauptversammlung obliegen folgende Geschäfte:

● Abnahme des Protokolls der letzten Hauptversammlung
● Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten
● Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
● Festsetzung des Jahresbeitrages
● Genehmigung des Voranschlages für das neue Vereinsjahr
● Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
● Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
● Wahl des Präsidenten und des Vorstandes
● Wahl der Kontrollstelle (Rechnungsrevisoren und Ersatzmann)
● Ernennung von Ehrenveteranen
● Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten
● Revision der Statuten
● Auflösung oder Fusion des Vereins
Anträge von Mitgliedern Anträge der Mitglieder sind bis 3 Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich und begründet an den Präsidenten einzureichen.



Art. 12

Leitung Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten geleitet, bei dessen Abwesenheit vom Vizepräsidenten oder einem andern Mitglied des Vorstandes.



Art. 13

Wahlen und Abstimmungen Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch offenes Handmehr. Anträge ohne Gegenanträge gelten als stillschweigend angenommen.
Ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten kann geheime Abstimmung verlangen.

Ehrenmitglieder, Ehrenveteranen und Mitglieder des Vorstandes haben das gleiche Stimmrecht wie andere Stimmberechtigte der Versammlung. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.
Wahlen Bei Wahlen entscheidet im erstem Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.
Abstimmungen Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Stimmenmehr, vorbehältlich Art. 19 der Statuten.



Vorstand

Art. 14

Vorstand Der Vorstand besteht aus maximal 11 Mitgliedern.
Amtsperiode Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsperiode von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich; in der Regel bis Ende der Amtsperiode nach dem 75. Altersjahr. (Art. 21 der Statuten).
Präsident Der Präsident wird aus der Mitte des Vorstandes, oder aufgrund eines Vorschlages der Versammlungsteilnehmer an der Hauptversammlung gewählt.
Vorstandsmitglieder Der übrige Vorstand konstituiert sich selbst und setzt sich in der Regel aus den folgenden Chargen zusammen:

● Präsident
● Vizepräsident
● Sekretär
● Kassier / Mitgliederkontrolle
● Schützenmeister 300m
● Schützenmeister Pistole
● Kartenkontrolleur für die Feldmeisterschaftsauszeichnung
● Fähnrich
● Vertreter im Kantonalvorstand
● Chef Rechnungsbüro vom Jahresschiessen
● Stv. Chef Rechnungsbüro
● Presse

Der Vorstand kann die Chargen in eigener Kompetenz in den bereichen Administration (Sekretär, Protokollführer, Berichterstatter) oder im Bereich Schützenmeister ändern, resp. zusammenlegen.
Vertretung nach aussen Präsident und Sekretär führen die rechtsverbindliche Unterschrift. In finanziellen Angelegenheiten (Banken und Post-Finance) führen der Kassier und der Präsident Einzelunterschrift.
Pflichtenhefte Für die Funktionen der Vorstandsmitglieder werden Pflichtenhefte erstellt.
Aufgaben Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Hauptversammlung.
Er behandelt die laufenden Geschäfte und organisiert die Vereinsanlässe gemäss Tätigkeitsprogramm.

Der Vorstand ist befugt, für die Durchführung besonderer Aufgaben temporär weitere Mitglieder beizuziehen oder hierfür Arbeitsgruppen zu bilden.
Beschlussfähigkeit Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorsitzende stimmt mit und trifft bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Finanzkompetenz Zur Bestreitung der Betriebs- und Verwaltungskosten steht dem Vorstand ein im Voranschlag (Budget) festgesetzter Betrag zur Verfügung.

Für ausserordentliche, nicht im Voranschlag enthaltene Ausgaben, hat der Vorstand pro Rechnungsjahr eine zusätzliche Finanzkompetenz von maximal Fr. 2'000.--.
Verbindung zum VBSV Der Vorstand bestimmt aus den eigenen Reihen ein Vorstandsmitglied, das den SVBS im Vorstand des VBSV vertritt, regelmässig informiert sowie die Verbindung SVBS zum VBSV aufrecht erhält.



Rechnungsrevisoren

Art. 15

Rechnungsrevisoren Die Kontrollstelle (Rechnungsrevisoren) besteht aus zwei Revisoren und einem Ersatzmann.

Die Rechnungsrevisoren und der Ersatzmann werden von der Hauptversammlung analog der Vorstandsmitglieder gewählt (Art. 14 der Statuten).
Aufgaben und Befugnisse Die Aufgabe der Rechnungsrevisoren besteht aus der Prüfung der Jahresrechnung auf die formelle und materielle Richtigkeit. Die Rechnungsrevisoren können jederzeit unangemeldete Prüfungen vornehmen.

Der Kassier hat der Prüfung beizuwohnen und den Revisoren jede Auskunft über die Rechnungen und den Vermögensstand zu erteilen. Er hat zu diesem Zweck den Revisoren Belege und Bücher sowie die Ausweise und Belege über das Vereinsvermögen und den Kassabestand vorzulegen.

Ueber den Befund haben die Rechnungsrevisoren zuhanden der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten.



Finanzielles

Art. 16

Vereinsjahr Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Verbindlichkeiten Für die Verbindlichkeiten des SVBS haftet einzig das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung des Vorstandes und der Mitglieder ist in jedem Fall ausgeschlossen.
Jahresbeitrag Der von den Mitgliedern zu entrichtende Jahresbeitrag wird auf Antrag des Vorstandes durch jeweiligen Beschluss der Hauptversammlung festgelegt.
Die Vorstandsmitglieder und die Rechnungsrevisoren sind von den Jahresbeiträgen befreit.
Im Jahresbeitrag sind die Abgaben an die höher gestellten Verbände VBSV und VSSV inbegriffen.
Mahnungen Nach der zweiten wirkungslosen schriftlichen Mahnung wird das betreffende Mitglied im Mitgliederverzeichnis gestrichen.
Entschädigungs-/ Spesenregulativ Der Vorstand erlässt für die Entschädigungen, Sitzungsgelder, Reisekosten, Auslagen aller Art, ein Regulativ.
Der notwendige Kredit ist im jeweiligen Budget aufzuführen und in der Jahresrechnung zu belegen.



Art. 17

Jahresschiessen Alljährlich wird das Jahresschiessen für Veteranen durchgeführt.
Austragungsorte Die Austragung ist auf geeigneten Schiessanlagen durchzuführen.
Organisation Die Organisation des Schiessens ist unter Beachtung der entsprechenden Vorschriften, Sache des Vorstandes.
Genehmigung des Schiessplanes Die Schiesspläne unterliegen den Bestimmungen des VSSV. Sie sind dem zuständigen Schützenmeister VSSV zur Genehmigung einzureichen.
Weitere Schiessanlässe Ausser dem Jahresschiessen können weitere Schiessanlässe gemäss Tätigkeitsprogramm organisiert und besucht werden.
Teilnahme Berechtigung Teilnahmeberechtigt an den Schiessanlässen SVBS sind nur Mitglieder, welche den Jahresbeitrag bezahlt haben oder gemäss Statuten davon befreit sind.



Schlussbestimmungen

Art. 18

Offizielles Organ Die Fachzeitschriften „Der Schweizer Veteran“, die Zeitung „Schiessen Schweiz“, der vereinsinterne Jahresbericht sowie die Homepage des Seeländischen Schützenverbandes sind die offiziellen Organe zur Bekanntgabe von Anlässen und Berichten.



Art. 19

Auflösung des Vereins Eine Auflösung des Vereins Schützenveteranen Bern-Seeland SVBS ist durch die Hauptversammlung zu beschliessen.

Für den Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Nach beschlossener Auflösung sind das Vereinsvermögen, das Archiv die Standarte und die Landesteilfahne dem VBSV für die Dauer von zehn Jahren zur Verwaltung und Aufbewahrung zu übergeben. Falls sich in dieser Zeit ein neuer Verein mit gleichem Zweck bildet, hat der VBSV dieses Hab und Gut dem neuen Verein zu übergeben. Andernfalls geht das gesamte Vermögen in das Eigentum des VBSV über.



Art. 20

Fusion des Vereins Gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. E FusG (Eidg. Fusionsgesetz vom 03.10.03) kann der SVBS mit einem anderen Verein fusionieren, wenn mindestens dreiviertel der an der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder der Fusion zustimmen.

Nach beschlossener gültiger Fusion gehen alle Aktiven und Passiven an den neuen Verein über, wie auch das Archiv, die Standarte und die Landesteilfahne.



Art. 21

Ersatz Die Statuten ersetzen diejenigen vom 12. Februar 1994 und seither beschlossene Aenderungen.
Uebergangsbestimmung Amtsperiode Bereits geleistete Amtsjahre der Vorstands mitglieder und der Rechnungsrevisoren sind beim Uebergang zu der dreijährigen Amtsperiode anzurechnen.
Genehmigung Diese Statuten unterliegen der Genehmigung durch den VBSV. Sie treten nach Genehmigung des VBSV in Kraft.



Die vorliegenden Statuten sind an der Hauptversammlung vom 02. Februar 2008 in Brüttelen genehmigt worden.





Schützenveteranen Bern-Seeland
Der Präsident: Der Sekretär:
sig. F. Wälti sig. H. Kocher





Genehmigung

Verband Bernischer Schützenveteranen
Der Präsident: Der Sekretär:
sig. M. Plattner sig. F. Wälti